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Registration:

 

HOPE e. V. is registries in the court in Freiburg (Germany) with the registration number VR 391124 on 16. April 2014. HOPE e.V. is a non-profit making non-governmental organisation based in 77933 Lahr (Germany).

 

 

Original Constitution (German):

 

Vereinssatzung

 

1 §  Namen und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist: Hilfe zur Orientierung und Problem Evaluation für Asylsuchende (Abk. HOPE für Asylsuchende) e. V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 77933 Lahr.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

2 § Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist Hilfe zur Orientierung und Integration von Asylsuchenden zu leis­ten. Außerdem soll durch die Eruierung von Problemen, welche Asylsuchende bei der Orientie­rung und Integration haben ein Beitrag zur Sozial- und Kulturwissenschaft geleistet werden.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Das Angebot mehrsprachiger Vorträge über Grundlagen des Lebens in Deutschland.

2. Die Kooperation mit Organisationen, welche bereits wichtige Arbeit für Asylsuchende leisten.

3. Die Erarbeitung und Bereitstellung mehrsprachigen Informationsmaterials über, für Asylsu­chende wichtige, Organisationen und Institutionen (Übersetzungsbüros, Wohltätigkeitsverbände, mehrsprachige Ärzte etc.).

4. Die Erstellung einer Datenbank mit mehrsprachigen Übersetzungen relevanter Informationen.

5. Um die Qualität der Übersetzungen zu sichern arbeitet der Verein mit AkademikerInnen aus verschiedenen Nationen zusammen, die jeweils in ihrer Muttersprache Übersetzungen unseres Informationsmaterials erstellen. Außerdem werden vereidigte ÜbersetzerInnen hinzugezogen.

6. Der Verein möchte Praktika für StudentInnen sozialpädagogischer- und kulturwissenschaftli­cher Studienfächer einrichten und auf seiner Homepage regelmäßig Ergebnisse aus der Arbeit veröffentlichen. Hiermit soll ein Beitrag zu sozial- und kulturwissenschaftlichen Studien und zur Verbesserung der Integration von Asylsuchenden und MigrantInnen, die in der Vergangenheit traumatische Erfahrungen während ihrer Zeit als AsylbewerberInnen machten, geleistet werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun­gen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist Beitragsfrei.

(3) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder,

- fördernde Mitglieder,

- Ehrenmitglieder.

(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt des Mitgliedes,

- Ausschluss des Mitgliedes und

- Tod des Mitgliedes.

(6) Die Mitgliedschaft kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen und fristlos durch eine schriftli­che Mitteilung an den Vorstand gekündigt werden.

(7) Der Vereinsvorstand kann beschließen, ein Mitglied vom Verein auszuschließen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Vor dem Ausschluss des Mitglie­des muss das betreffende Mitglied angehört werden.

(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversamm­lung Beschwerde einlegen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand und

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

- dem Vorsitzenden,

- dem Schriftführer und

- dem Kassenwart.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich

vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

§7 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

 (2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schrift­lich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 (3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesord­nung stellen.

 (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

 (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

- Wahl des Vorstandes,

- Entlastung des Vorstandes,

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins,

- Beschluss über die Erhebung einer Umlage

- alle anderen Belange des Vereins.

(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

(7) Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

(8) Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist nur durch eine qualifizierte ¾ - Mehrheit möglich.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Be­schlüsse wieder gibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeich­nen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder ver­langt wird.

 

§ 9 Datenschutz

 (1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Telefonnummer, Adresse und optional die E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten sei­ner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Die „Diakonie“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt­zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.